Seite 60 In seinem Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 (E. 4.6.2) hat das Bundesgericht bekräftigt, dass für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hätten. Es sei der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Ehegatten abbilde. Es könne deshalb nicht vom Überschuss ausgegangen werden, den die Ehegatten nach der Trennung erzielten.