hend fehlenden beruflichen Erfahrung vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben habe, was sie offensichtlich nur vor dem Hintergrund des in die Ehe gesetztes Vertrauens gekonnt habe. Lebensprägend sei in dieser Situation die auf Art. 163 ZGB gestützte Versorgungslage gewesen, die mit der Scheidung verloren gehe (E. 4). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann aus diesen Ausführungen nicht abgeleitet werden, dass Art. 163 ZGB beim nachehelichen Unterhalt, also quasi über die Scheidung hinaus, fortgelten solle. Bei BGE 136 II 455 ging es um die Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge und nicht um nachehelichen Unterhalt.