Wie vorstehend aufgezeigt, kann es sich hierbei aufgrund des für den gebührenden Unterhalt massgeblichen Zeitpunkts des „zuletzt gelebten Standards“ nicht um nach der Beendigung des Zusammenlebens freiwerdende künftige Mittel, sondern eben nur um vor der Trennung freigewordene Mittel handeln. In dem ebenfalls genannten Bundesgerichtsentscheid 5A_725/2007 vom 14. April 2008 führte das Bundesgericht bei der Beurteilung, ob die Ehe lebensprägend war, aus, das Obergericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau gerade angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von 48 Jahren und ihrer weitge-