Darin wird auf den vorerwähnten BGE 134 III 577 E. 8 – und damit auf die Äusserung, würden durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder Mittel frei, so sei davon auszugehen, dass diese gleichermassen für beide Ehegatten verwendet worden wären (E. 3.3) – Bezug genommen. Wie vorstehend aufgezeigt, kann es sich hierbei aufgrund des für den gebührenden Unterhalt massgeblichen Zeitpunkts des „zuletzt gelebten Standards“ nicht um nach der Beendigung des Zusammenlebens freiwerdende künftige Mittel, sondern eben nur um vor der Trennung freigewordene Mittel handeln.