Das Bundesgericht bekräftigte in diesem Entscheid einmal mehr, dass für die Bemessung des gebührenden Unterhalts auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen sei, dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde (E. 4.1.2). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.