Aus dem Entscheid des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016 ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sprechen würde. Wie die Vorinstanz auf S. 26 ihres Urteils ausführt, ging es in jenem Entscheid hauptsächlich um den Nachweis einer Sparquote und deren Verhältnis zu einem Überschuss (insbes. E. 3.5.2). Das Bundesgericht bekräftigte in diesem Entscheid einmal mehr, dass für die Bemessung des gebührenden Unterhalts auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen sei, dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde (E. 4.1.2).