Seite 59 Familie. Daher kann die Beschwerdeführerin aus diesem Bundesgerichtsentscheid nichts zugunsten ihrer Rechtsauffassung ableiten. Auf die sorgfältigen und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 25 ff. ihres Urteils zu BGE 134 III 557 kann vollumfänglich verwiesen werden.