Diesbezüglich geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass dieser Satz im Kontext mit dem Streit um den für den gebührenden Unterhalt massgebenden Zeitpunkt zu lesen ist, und nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Ehefrau berief sich in jenem Fall zu Recht auf den – höheren – unmittelbar vor der Trennung erreichten Lebensstandard, der Ehemann auf den – tieferen – Standard während des 24-jährigen Zusammenlebens der fünfköpfigen