Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid ausführte, die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägenden Ehe fusse auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhänge Versorgung habe bauen dürfen; diesfalls sei aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären (E. 8). Diesbezüglich geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass dieser Satz im Kontext mit dem Streit um den für den gebührenden Unterhalt massgebenden Zeitpunkt zu lesen ist, und nicht isoliert betrachtet werden kann.