Das Bundesgericht stellte in BGE 134 III 577 klar, dass der nacheheliche und der eheliche Unterhalt nicht gleichgesetzt werden könnten und es unzulässig wäre, den ehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung unabhängig von der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalles einfach fortzusetzen (E. 3). Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid ausführte, die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägenden Ehe fusse auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhänge Versorgung habe bauen dürfen;