O., S. 189 Rz. 10.101). In der neueren Lehre wird klar die Meinung vertreten, die Obergrenze des nachehelichen Verbrauchsunterhalts entspreche dem familienrechtlichen Grundbedarf bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss, was zu einer Plafonierung führe (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 30 ff., mit zwei Rechnungsbeispielen). Wie beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung diese Frage?