10.75, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.261/2006 E. 5.3). Dieselben sprechen sich bei einem Überschuss bei ausreichenden Mitteln für eine gleichmässige Verteilung an sich auf die Berechtigten aus, wobei für kleinere Kinder allenfalls nicht ein voller Anteil einzusetzen sei und der aufzuteilende Überschuss auf jeden Fall nicht mehr als den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen habe (a.a.O., S. 187 Rz. 10.97). Dieselben fügen weiter an, die nacheheliche Unterhaltsregelung bezwecke keine Vermögensumverteilung (a.a.O., S. 189 Rz.