Seite 58 sich lediglich dahingehend aus, dass die bisherige Lebensführung grundsätzlich die obere Grenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts darstelle und dass damit eine Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners, die den vollen Lebensbedarf übersteige, ausgeschlossen sei (a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen).