SCHWENZER/BÜCHLER weisen daraufhin, einem Vorstoss im Nationalrat, den gebührenden Unterhalt durch einen Verweis auf Art. 163 ZGB, das heisst den ehelichen Unterhalt, zu präzisieren, sei kein Erfolg beschieden gewesen, weil der Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch nicht die Ehe, sondern die nacheheliche Solidarität sei. Die Botschaft spreche