Massgeblich ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). Findet die Meinung der Berufungsklägerin, der durch das Selbständigwerden der Kinder entstandene Überschuss sei hälftig zwischen den Parteien zu teilen, eine Stütze in der Literatur?