Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1; SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 3 ff. zu Art. 125 ZGB).