2.7.4 Beurteilung Die Berufungsklägerin ist nicht mit der Auffassung der Vorinstanz einverstanden, wonach der gebührende Unterhalt die Obergrenze bilde und die Berufungsklägerin darüber hinaus nicht mehr von einer wirtschaftlichen Verbesserung der Situation des Ehemannes aufgrund der von den Kindern erlangten wirtschaftlichen Selbständigkeit profitieren könne („Anpassung des gebührenden Unterhaltes nach Wegfall der Kinderkosten?“, S. 23 ff. des angefochtenen Entscheids).