Ergänzend sei festzuhalten, dass es in keinem der von der Berufungsklägerin zitierten Fällen um den gleichen Sachverhalt wie im vorliegenden gegangen sei (BGE 134 III 577, 5A_24/2016, 5A_440/2013). In keinem der Fälle sei es darum gegangen, dass später einmal allenfalls wegfallende Kinderunterhaltsbeiträge, die zuvor dem obhutsberechtigten Ehegatten überwiesen worden seien, zu einer Erhöhung des nachehelichen Unterhalts hätten führen können. Vorliegend sei entscheidend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard massgebend sei. Dieser stelle gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden