Im letzteren Fall habe der Sohn seinen Wohnsitz beim Ehemann gehabt. Das Obergericht des Kantons Thurgau habe den monatlichen Frauenunterhalt bis zum ordentlichen AHV-Alter festgesetzt und zusätzlich entschieden, dass der nacheheliche Unterhalt sich reduziere, solange der gemeinsame Sohn seine ordentliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Folglich sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der durch das Selbständigwerden der Kinder entstandene Überschuss hälftig zwischen den Parteien zu teilen und verbleibe nicht einfach beim Ehemann.