Eine Sparquote in der Zeit vor der Trennung sei daher zu berücksichtigen (BGE 134 III 145 E. 4). Aus den Sachverhalten der Urteile des Bundesgerichts 5A_440/2013 und 5A_24/2016 gehe hervor, dass die Parteien im Zeitpunkt der Trennung für den Unterhalt eines Kindes hätten aufkommen müssen und diese Unterstützungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Im letzteren Fall habe der Sohn seinen Wohnsitz beim Ehemann gehabt.