Unter dem gebührenden Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (BGE 137 III 102 E. 4). Bei der Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards sei zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig zu erheblichen Mehrkosten führe, wodurch die Leistungsfähigkeit der Ehegatten reduziert werde. Grundsätzlich sei jedoch jener Lebensstandard vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts entscheidend (BGer 5A_440/2013 E. 3.3). Eine Sparquote in der Zeit vor der Trennung sei daher zu berücksichtigen (BGE 134 III 145 E. 4).