es komme in qualifizierten Ehen vielmehr zu einer fortgesetzten Nivellierung der Einkommensunterschiede (BGE 136 III 455 E. 4.3). Aufgrund des Eigenversorgungsgrundsatzes müsse der Gläubiger seine grundsätzlich nicht mehr durch die Ehe absorbierte Eigenversorgungskapazität bestmöglich nutzen, während der Schuldner für die Differenz zwischen Eigenverdienst und dem letzten ehelichen Lebensstandard aufkommen müsse. Unter dem gebührenden Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (BGE 137 III 102 E. 4).