Bei in bestimmter Hinsicht qualifizierten Ehen seien die Ehegatten wirtschaftlich im Ergebnis so zu stellen, wie wenn die Ehe angedauert hätte. Der Unterhalt orientiere sich an den Bedürfnissen und der Situation der Parteien nach der Scheidung (BGer 5C.276/2001). Der Unterhalt diene der Absicherung der ehelichen Aufgabenverteilung gemäss Art. 163 ZGB bzw. der lebensgestaltenden und ökonomischen Schicksalsgemeinschaft zwischen den Ehegatten (BGer 5A_725/2007) auch für