2.7.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt ergänzen, Art. 125 ZGB konkretisiere unter anderen den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlange, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar sei, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 289; BGE 127 III 136). Bei in bestimmter Hinsicht qualifizierten Ehen seien die Ehegatten wirtschaftlich im Ergebnis so zu stellen, wie wenn die Ehe angedauert hätte.