Im fraglichen Entscheid sei es im Kern um den Beweis der anrechenbaren Sparquote beim unterhaltspflichtigen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung gegangen. Das Bundesgericht habe die Frage klären müssen, ob die Ehefrau auf die Hälfte des (notabene im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden) erheblichen Einkommensüberschusses des unterhaltspflichtigen Ehemannes Anspruch gehabt habe oder nicht.