Auch aus dem Sachverhalt des von der Ehefrau erwähnten zweiten Bundesgerichtsentscheides 5A_24/2016 Erwägung 3.4.1 ergebe sich nicht, dass das Gericht dort zu dieser Frage habe Stellung nehmen müssen und die bestehende Praxis zum gebührenden Unterhalt habe ändern wollen. Im fraglichen Entscheid sei es im Kern um den Beweis der anrechenbaren Sparquote beim unterhaltspflichtigen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung gegangen.