Aus dem Kontext, in dem dieses Zitat des Bundesgerichtes stehe, gehe hervor, dass es nur um die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Zeitpunkt der Trennung gegangen sei, wenn bis dahin Kinder wirtschaftlich selbständig geworden seien. Dem Entscheid lasse sich aber kein Hinweis entnehmen, dass das Bundesgericht der Auffassung wäre, der einmal festgelegte gebührende Unterhalt sei nach der Scheidung laufend zu erhöhen, wenn Kinder erst danach wirtschaftlich selbständig werden.