Seite 55 wirtschaftlich noch nicht selbstständig gewesen seien und diese Zeit "eheprägend" gewesen sei. Massgebend seien die verbesserten finanziellen Verhältnisse zur Zeit der Trennung, auch wenn dieser letzte Eheabschnitt möglicherweise nur kurz gedauert habe. Aus dem Kontext, in dem dieses Zitat des Bundesgerichtes stehe, gehe hervor, dass es nur um die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Zeitpunkt der Trennung gegangen sei, wenn bis dahin Kinder wirtschaftlich selbständig geworden seien.