Der Entscheid zeige, dass das Zitat des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Festsetzung des gebührenden Unterhaltes im Trennungszeitpunkt stehe. Wenn während des Zusammenlebens Kinder wirtschaftlich selbstständig würden und die frei werdenden finanziellen Mittel damit steigen würden, profitiere die Ehefrau davon und sei dies für die Festlegung ihres gebührenden Unterhaltes im Trennungszeitpunkt massgebend. Der Ehemann könne die Ehefrau nicht auf das frühere tiefere Lebenshaltungsniveau verweisen, als die Kinder