In diesem Zusammenhang habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen und erwarten dürfen, dass der Ehemann die durch das Selbständigwerden der Kinder freiwerdenden Mittel nicht für die Erhöhung seiner Sparquote einsetzen würde, sondern diese für beide Ehegatten verwenden würde. Der Entscheid zeige, dass das Zitat des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Festsetzung des gebührenden Unterhaltes im Trennungszeitpunkt stehe.