8 der Erwägungen. Der Ehemann habe geltend gemacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von der Situation unmittelbar vor der Trennung ausgegangen sei und ausser Acht gelassen habe, dass das Einkommen während der rund 24 Jahre Ehe für eine fünfköpfige Familie eingesetzt worden sei. Das Bundesgericht habe aber darauf hingewiesen, dass der zuletzt im Zeitpunkt der Trennung massgebende Lebensstandard (für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes) massgebend sei. Es habe damit den Einwand des Ehemannes verworfen, dass zur Bestimmung des gebührenden Unterhaltes auf das frühere Lebenshaltungsniveau abzustellen sei, als sein Lohn noch für eine Familie mit fünf Kindern habe reichen müssen.