Bei isolierter Betrachtung könne das Zitat des Bundesgerichtes, wonach die durch das wirtschaftliche Selbstständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne, allerdings auf den ersten Blick so verstanden werden. Werde hingegen der weitgehend unpublizierte Sachverhalt zu BGE 134 III 577 zum besseren Verständnis beigezogen (5A_434/2008), ergebe sich daraus Folgendes: Entscheidend sei Ziff. 8 der Erwägungen.