BGE 134 III 577 habe diesbezüglich keine Praxisänderung gebracht. Wäre dieser Entscheid im Sinne der Ehefrau zu verstehen, würde es sich dabei um eine "revolutionäre" Praxisänderung handeln, die in der Lehre für erhebliches Aufsehen gesorgt hätte, was aber offenkundig nicht der Fall gewesen sei. Bei isolierter Betrachtung könne das Zitat des Bundesgerichtes, wonach die durch das wirtschaftliche Selbstständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne, allerdings auf den ersten Blick so verstanden werden.