Falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes verbessern würden, könne sie gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB eine Unterhaltsanpassung verlangen, um im Mankofall auf den früher festgelegten gebührenden Unterhalt zu kommen. Eine Erhöhung des Frauenunterhaltsbeitrages könne sich auch dadurch ergeben, dass dem Kind nicht mehr geschuldeter Betreuungsunterhalt aus bestimmten Gründen in den Frauenunterhalt verschoben werde. Eine spätere Anpassung des gebührenden Unterhaltes selber sei aber ausgeschlossen. BGE 134 III 577 habe diesbezüglich keine Praxisänderung gebracht.