Der so festgelegte gebührende Unterhalt bestimme aber auch die Obergrenze, die später nicht mehr überschritten werden dürfe. Die nacheheliche Solidarität reiche nicht so weit, dass die Ehefrau von einer wirtschaftlichen Verbesserung der Situation des Ehemannes später noch profitieren könne, falls er nach der Scheidung beispielsweise ein wesentlich höheres Einkommen erzielen