Die Ehefrau habe Anspruch darauf, dass sie ihr im Zeitpunkt der Trennung gültiges Lebenshaltungsniveau auch nach der Scheidung beibehalten dürfe ("gebührender Unterhalt"), soweit dies aufgrund der scheidungsbedingten Mehrkosten beider Ehegatten überhaupt noch möglich sei und kein Manko entstehe. Der so festgelegte gebührende Unterhalt bestimme aber auch die Obergrenze, die später nicht mehr überschritten werden dürfe.