2.7.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, es entspreche gefestigter Lehre und Rechtsprechung, dass der nach den Verhältnissen im Trennungszeitpunkt bestimmte gebührende Unterhalt der Ehefrau unveränderlich sei und später nicht mehr angepasst werden könne. Die Ehefrau habe Anspruch darauf, dass sie ihr im Zeitpunkt der Trennung gültiges Lebenshaltungsniveau auch nach der Scheidung beibehalten dürfe ("gebührender Unterhalt"), soweit dies aufgrund der scheidungsbedingten Mehrkosten beider Ehegatten überhaupt noch möglich sei und kein Manko entstehe.