Der damalige gebührende Unterhalt gemäss Berechnung von RA AA. werde bestritten: Die Steuern seien 2012 massiv höher gewesen, die Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden fehlen und scheidungsbedingte Mehrkosten von CHF 350.00 seien auch zu berücksichtigen. Er beantrage die Einholung der Steuerrechnung 2012. Wenn dann die scheidungsbedingten Mehrkosten berücksichtigt würden, sei nichts mehr übrig.