Die Parteien hätten im Zeitpunkt der Trennung ein gemeinsames Einkommen von rund CHF 7‘800.00 gehabt (Entscheid des Obergerichts vom 4. September 2014). Gemäss der vom Berufungsbeklagten heute eingereichten Unterhaltsberechnung hätte die Berufungsklägerin – unter Berücksichtigung eines Vorsorgeunterhalts von CHF 161.00 statt 258.00 – ein Existenzminimum von CHF 3‘400.00 und somit einen monatlichen Überschuss von CHF 1‘100.00. Damit entfalle ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sobald E. 16 Jahre alt geworden sei. Der damalige gebührende Unterhalt gemäss Berechnung von RA AA. werde bestritten: