Damit sei ihr gebührender Unterhalt ohne weiteres gedeckt. Entscheidend sei, dass der in der Ehe zuletzt gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 ff.), die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Die Parteien hätten im Zeitpunkt der Trennung ein gemeinsames Einkommen von rund CHF 7‘800.00 gehabt (Entscheid des Obergerichts vom 4. September 2014).