Der Berufungsbeklagte liess an Schranken der Vorinstanz entgegnen, die Berufungsklägerin sei in ihrer Klagebegründung noch von einem hypothetischen Einkommen von CHF 3‘800.00 ausgegangen, was jedoch als zu tief erscheine. Erhöhe sie das jetzige Pensum von 60 auf 100 %, ergebe sich, ausgehend von CHF 2‘730.00 netto, ein anzurechnender Lohn von CHF 4‘550.00. Damit sei ihr gebührender Unterhalt ohne weiteres gedeckt.