Seite 53 tatsächlich erzielte Einkommen der beiden Ehegatten zu berücksichtigten (vgl. zitierte Literatur und Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts ERZ 14 23). Vor der Trennung der Parteien Ende Oktober 2012 hätten einem Familieneinkommen von CHF 7‘820.00 Lebenshaltungskosten für die vierköpfige Familie von CHF 3‘682.00 gegenübergestanden, so dass ein freier Betrag von CHF 4‘138.00 pro Monat zur Verfügung gestanden sei.