Dieser stelle gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fusse darauf, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhänge Versorgung habe bauen dürfen. Daraus folge die Annahme, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordene Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580 ff.).