Wenn die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten mit Abschluss der Ausbildungen von D. und E. erlösche, könnte die Berufungsklägerin zwar ihren Bedarf decken, hätte aber wenig Mittel darüber hinaus. Der Berufungsbeklagte hätte dagegen einen Freibetrag von CHF 3‘250.00 zur Verfügung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_24/2016) gehe davon aus, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht nur das Existenzminimum zustehe, sondern der gebührende Unterhalt. Massgebend sei der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stelle gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar.