2.7 Gebührender Unterhalt – Anpassung nach Wegfall Kinderunterhalt? 2.7.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, ein höheres Einkommen als CHF 3‘800.00 könne sie nicht verdienen. Sie habe Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie der Berufungsbeklagte. Es habe während des Zusammenlebens keine Sparquote gegeben. Wenn die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten mit Abschluss der Ausbildungen von D. und E. erlösche, könnte die Berufungsklägerin zwar ihren Bedarf decken, hätte aber wenig Mittel darüber hinaus.