- Vom Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 1'410 sind bei der Berufungsklägerin CHF 81 durch den eigenen Überschuss abgedeckt, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch auf CHF 1'329 beläuft. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Berufungsklägerin von CHF 1'329 zu erbringen. Der Rest von CHF 4'974 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'564 zuzüglich Anteil am Überschuss von CHF 1'410.