- Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf von CHF 63 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 1'380 ergeben einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'444. - E. hat einen Barbedarf von CHF 238. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für E. von CHF 238 und für die Berufungsklägerin von CHF 1'444 zu erbringen. Der Rest von CHF 4'621 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'241 zuzüglich Anteil am Überschuss von CHF 1'380.