- E. hat einen Barbedarf von CHF 934. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 148, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'081 führt. Zu addieren ist der Betreuungsunterhalt von CHF 447; es resultiert ein Unterhaltsanspruch von insgesamt CHF 1'529. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 2'169 und für die Berufungsklägerin von CHF 596 zu erbringen. Der Rest von CHF 3'538 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'243 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 296.