- Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf (ohne Altersvorsorge) von CHF 447 ist unter dem Titel "Betreuungsunterhalt" abzugelten. Der Anteil am Überschuss von CHF 296 sowie die Altersvorsorge von CHF 300 führen zu einem eigenen Unterhaltsanspruch von CHF 596. - D. hat einen Barbedarf von CHF 493, dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 148, was einen wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 640 ergibt. - E. hat einen Barbedarf von CHF 934.