- E. hat einen Barbedarf von CHF 964. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 122, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'086 führt. Zu addieren ist der Betreuungsunterhalt von CHF 464; es resultiert ein Unterhaltsanspruch von insgesamt CHF 1'550. - Von seinem Einkommen von CHF 6'213 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 2'195 und für die Berufungsklägerin von CHF 543 zu erbringen. Der Rest von CHF 3'475 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'232 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 243.